Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden der Laghai & Kröger Immobilien Inh. Jack Laghai & Felix Kröger. Durch die AGB wird der Vertragsabschluss durch ein vorformuliertes Regelwerk standardisiert, vereinfacht und beschleunigt. Für Kaufleute i. S. des HGB gelten Sie ebenfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
Vertraulichkeit
Alle durch uns erteilten Informationen, Unterlagen und Auskünfte inklusive unserer Objektnachweise sind ausschließlich für unsere Kunden bestimmt und dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von Laghai & Kröger Immobilien Inh. Jack Laghai & Felix Kröger an Dritte weitergegeben werden. Schuldhafte Zuwiderhandlungen können den Weitergebenden ggf. im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrags (Z.B. Miet- oder Kaufvertrag) zu Schadenersatzzahlungen verpflichten.
Haftungsbeschränkung
b)Wir sind grundsätzlich nicht befugt, Gelder und sonstige Vermögenswerte zur Verwahrung oder Weiterleitung an Dritte in Empfang zu nehmen sowie Darlehenszusagen zu geben.
Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die von Laghai & Kröger Immobilien Inh. Jack Laghai & Felix Kröger zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen befugt ist, die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten.
Vertragsschluss
Der Provisionsanspruch des Maklers ( Laghai & Kröger Immobilien Inh. Jack Laghai & Felix Kröger) entsteht mit Abschluss eines rechtswirksamen Hauptvertrags, sofern eine Provision vereinbart wurde und nicht zu gesetzlichen Regelungen im Widerspruch steht. Die Provision ist verdient und fällig, sobald der Hauptvertrag (Miet- /Kaufvertrag) zustande gekommen ist. Handelt es sich bei dem Hauptvertrag zudem um einen Mietvertrag, ist eine Provision von Seiten des Wohnungssuchenden nur dann zu leisten, wenn die Laghai & Kröger Immobilien Inh. Jack Laghai & Felix Kröger ausschließlich wegen des Auftrags des Wohnungssuchenden das Wohnungsangebot einholt und eine Provisionspflicht vorher vereinbart wurde. Ist der Auftrag vom Vermieter ausgegangen, so kann die Laghai & Kröger Immobilien Inh. Jack Laghai & Felix Kröger nur von Diesem einen Provision einfordern, sofern dies vorher vereinbart wurde. Ist durch unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit der gewünschte Hauptvertrag zustande gekommen, ist eine Provision vom Auftraggeber und oder vom Verkäufer und Käuferjeweils zu gleichen Teilen an die Laghai & Kröger Immobilien Inh. Jack Laghai & Felix Kröger zu zahlen. Die Provisionsforderung ist nach Abschluß des Hauptvertrage / Notariellem Kaufvertrag verdient und fällig.
Provisionshöhe
a) Im Fall des Verkaufs einer Wohnung, eines Einfamilienhauses oder eines Grundstücks, verpflichten sich der Verkäufer und der Käufer im Sinne des § 656c Abs. 1 BGB, uns als Makler von der Maklercourtage von insgesamt 7,14% vom Kaufpreis inkl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer jeweils in gleicher Höhe einen Anteil von 3,57 % vom Kaufpreis inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. Diese Regelung gilt nur, sofern der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.b) Ist bei dem Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses im Sinne des § 656c Abs. 1 BGB der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder im Falle des Verkaufs eines Baugrundstücks, einer Gewerbeimmobilie oder eines an eine Vielzahl von Parteien vermietetes Wohnhaus (Zinshaus), sowie im Fall der Vermietung von Gewerberäumen, kommt ein Maklervertrag mit dem Käufer/Mieter zustande, wenn der Käufer/Mieter von unserem Angebot Gebrauch macht, unabhängig davon, ob der Käufer/Mieter sich mit uns oder z.B. dem Eigentümer (Vermieter oder Vormieter) direkt in Verbindung setzt. Die Höhe einer in diesen Fällen allein vom Käufer/Mieter zu zahlende Maklercourtage richtet sich nach Vereinbarung oder beträgt im Falle des Fehlens einer Vereinbarung 7,14 % vom Kaufpreis inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Provision beträgt 2 Nettokaltmieten inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
d) Bei gewerblichen Mietverträgen beträgt die Courtage das 3fache einer Monatsbruttomiete zzgl. 5% eines ggf. zu zahlenden Abstandsbetrages jeweils zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Erstellung von Mietverträgen durch den Makler
Wenn im Auftrag des Vermieters einen Mietvertrag erstellen, geschieht dies auf Basis eines Standard-Formularmietvertrags und auf ausdrücklichen Wunsch und nach den Vorgaben des Vermieters. Dies betrifft insbesondere Klauseln in den sog.„Sonstigen Vereinbarungen“ und etwaige Anlagen zum Mietvertrag. Der Auftraggeber bestätigt mit Unterzeichnung eines Mietvertrags die Richtigkeit der Angaben. Wir übernehmen keine Haftung für eine eventuelle Rechtsunwirksamkeit einzelner Klauseln oder ganzer Paragraphen, insbesondere, wenn diese auf Wunsch des Vermieters im Mietvertrag aufgenommen wurden.
Rückfragenklausel
Im Verhältnis zum Eigentümer eines Objekts (Immobilie), das uns zur Vermittlung bzw. Vermakelung an die Hand gegeben worden ist, gilt, dass der Eigentümer verpflichtet ist, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrags (Kauf- oder Mietvertrag) unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei der Laghai & Kröger Immobilien Inh. Jack Laghai & Felix Kröger nachzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartner durch unsere Tätigkeit veranlasst worden ist.
Folgegeschäft
Ein Provisionsanspruch der Laghai & Kröger Immobilien Inh. Jack Laghai & Felix Kröger besteht auch bei etwaigen Folgegeschäften, die innerhalb eines zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs seit dem Ursprungsvertrag abgeschlossen werden. Ein Folgegeschäft liegt dabei vor, wenn eine Erweiterung oder Veränderung der abgeschlossenen Vertragsangelegenheit eintritt.
Doppeltätigkeit
Die Laghai & Kröger Immobilien Inh. Jack Laghai & Felix Kröger kann im Hinblick auf Geschäftsbeziehungen, die auf einen Kaufvertragsabschluss abzielen, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig werden. Sollte sich eine Doppeltätigkeit anbahnen, wird der Vertragspartner darauf vor Abschluss des jeweiligen Maklervertrags hingewiesen. Die Laghai & Kröger Immobilien Inh. Jack Laghai & Felix Kröger kann gleichzeitig als sogenannter Vermittlungsmakler für beide Seiten tätig sein. Handelt es sich bei dem Auftrag zudem um eine Miet- bzw. Vermietungsgesuch, ist eine Doppeltätigkeit diesbezüglich von vornherein ganz ausgeschlossen.
Gerichtsstand
Handelt es sich auch bei unserem Kunden um einen Kaufmann i.S. des HGB, so ist als Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Es gilt deutsches Recht.
Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt bleiben. Die unwirksame Bestimmung soll vielmehr gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch die gesetzliche Regelung ersetzt werden, sofern das weitere Festhalten an dem Vertrag keine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellt.